(Gegenwind 165, Juni 2002)

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

Seit 1990 sind in Schleswig-Holstein Bürgerbegehren und Bürgerbescheide möglich. Bürgerbegehren sind Unterschriftensammlungen, mit denen eine Forderung unterstützt wird, zum Beispiel: "Keine Privatisierung der Krankenhäuser in Nordfriesland". Wenn mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten dieses Bürgerbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen, kann das Parlament (in diesem Fall der Kreistag) die Forderung erfüllen oder einen Bürgerentscheid einleiten. Die Forderung muss dann erfüllt werden, wenn bei der Abstimmung eine Mehrheit dafür ist und die Unterstützungs-Stimmen mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten ausmachen. Diese Entscheidung darf dann für zwei Jahre nicht verändert werden. Seit 1990 gab es in Schleswig-Holstein 202 Bürgerbegehren, davon erreichten 172 die nötige Zahl von Unterschriften. In 100 Fällen kam es zum Bürgerentscheid. Damit ist die schleswig-holsteinische Bevölkerung sehr demokratiefreudig, in Baden-Württemberg gab es seit 1956 nur 281 Bürgerbegehen und 138 Bürgerentscheide, in Mecklenburg-"Vorpommern gab es seit 1990 20 Bürgerbegehren und 3 Bürgerentscheide. Themen in Schleswig-Holstein waren Straßengestaltung, Straßenplanung, Wasserversorgung, Gemeindeentwicklung, Tourismus, Schule, Kindergarten, Windenergie und eben Privatisierungen. Mit der neuen Kommunalverfassung, die voraussichtlich zum 1. April 2003 in Kraft tritt, sollen zwei Änderungen eintreten: Wenn ein Bürgerentscheid mit positiver Mehrheit endet, gilt das Votum schon, wenn die "Ja"-Stimmen nur 20 Prozent der Wahlberechtigten repräsentieren. Und die Gebietskörperschaft muss, wenn sie die WählerInnen zuvor über das Thema informiert, die Argumente von BefürworterInnen und GegnerInnen gleichgewichtig berücksichtigen.

Reinhard Pohl


Vgl. dazu auch: Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Antwort der Landesregierung "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide" vom 30. April 2002 unter www.sh-landtag.de, Infothek, Drucksache 15/1836.

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