(Gegenwind 451, April 2026)

Verfassung

Verfassungsschutz in Schleswig-Holstein:

Wer ist verfassungsfeindlich?

Die schleswig-holsteinische Landesregierung plant eine umfassende Überarbeitung des Verfassungsschutzrechtes. Diese ist unter anderem dringend erforderlich, weil eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprechen.

Für den Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) hat Dr. Anna Luczak dazu gegenüber dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Anhörung am 18. Februar eine Stellungnahme verfasst. Diese ist im Wortlaut abrufbar unter https://www.rav.de/fileadmin/user_upload/rav/Stellungnahmen/260130_StN_RAV_Verfassungsschutz_SH.pdf. In der Datenbank des Landtags wurde sie als Umdruck 20/6128 veröffentlicht.

Hier eine inhaltliche Zusammenfassung wesentlicher Aspekte.

Verfassungsschutzgesetz in Schleswig-Holstein: Mehr Kontrolle - aber auch neue Grundrechtsfragen

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein plant eine umfassende Reform des Verfassungsschutzrechts. Der Gesetzentwurf soll vor allem Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen und die Befugnisse des Landesverfassungsschutzes klarer regeln.

Eine Stellungnahme des Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) zeigt jedoch: Neben einigen Verbesserungen enthält der Entwurf aus Sicht von Bürgerrechtlern auch problematische Punkte. Die Anwältin Anna Luczak analysiert darin zahlreiche Regelungen und bewertet sie vor allem aus der Perspektive von Betroffenen staatlicher Überwachungsmaßnahmen.

Mehr Kontrolle über Geheimdienstmaßnahmen

Zu den wichtigsten positiven Änderungen zählt aus Sicht der Stellungnahme die stärkere gerichtliche Kontrolle.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass besonders eingriffsintensive Maßnahmen künftig von einem Gericht angeordnet werden müssen. Damit würde der Verfassungsschutz nicht mehr allein über bestimmte Überwachungsmaßnahmen entscheiden.

Auch die geplante Pflicht, Betroffene unter bestimmten Umständen nachträglich über Maßnahmen zu informieren, wird ausdrücklich begrüßt.

Bisher erfahren viele Menschen nie, dass sie überwacht wurden - selbst wenn dies rechtswidrig geschah. Ohne eine solche Information ist es praktisch unmöglich, vor Gericht dagegen vorzugehen. Eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht könnte deshalb erstmals effektiveren Rechtsschutz ermöglichen.

Rechtsanwältin Anna Luczak plädiert nachdrücklich dafür, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte statt der Amtsgerichte zu begründen. Verwaltungsgerichte waren bislang für Klagen gegen den Verfassungsschutz bezüglich von Maßnahmen und unvollständiger Auskunftserteilung zuständig. Bei den ordentlichen Gerichten fehlt es an Expertise für diese besonderen Formen von Streitigkeiten. Damit würden auch schwierige Zuständigkeitsfragen in anderen Konstellationen vermieden.

Wann gilt politisches Engagement als verfassungsfeindlich?

Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Definition sogenannter „verfassungsfeindlicher Bestrebungen”.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht es nicht aus, wenn Gruppen oder Einzelpersonen lediglich Kritik an staatlichen Prinzipien äußern. Erst wenn konkrete Aktivitäten auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen, darf der Verfassungsschutz tätig werden.

Der Gesetzentwurf verwendet nach Auffassung der Stellungnahme teilweise weiter gefasste Formulierungen. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, dass auch politische Aktivitäten in den Fokus geraten, die lediglich Kritik an staatlichen Strukturen üben, ohne deren Abschaffung zu verlangen. Das Beispiel der Kritik: Eine sich für den Klimaschutz engagierende Gruppe, die in einem Transparent ein A mit einem Kreis versieht, bezieht sich damit auf die politische Strömung des Anarchismus, hat aber sicher nicht die Beseitigung des Rechtsstaatsprinzips im Sinn - nach der weiteren Formulierung in § 6 besteht aber die Gefahr, dass von einer Ausrichtung dagegen ausgegangen wird.

Wenn Kontakte ins Visier geraten

Der Gesetzentwurf erlaubt Maßnahmen nicht nur gegen Zielpersonen, sondern auch gegen sogenannte Kontaktpersonen.

Darunter können Menschen fallen, die längere persönliche oder berufliche Beziehungen zu einer beobachteten Person haben.

Darin liegt ein Problem: Der Kreis möglicher Betroffener kann sehr groß werden. Familienmitglieder, Freunde oder Kolleginnen und Kollegen könnten in den Fokus von Überwachungsmaßnahmen geraten, obwohl sie selbst keine extremistischen Aktivitäten verfolgen.

„Kurzzeitige” Überwachung - trotzdem ein schwerer Eingriff?

Besonders kritisch bewertet die Stellungnahme eine Regelung zu sogenannten kurzzeitigen Maßnahmen.

Der Gesetzentwurf stuft bestimmte Überwachungsmaßnahmen als weniger eingriffsintensiv ein, wenn sie zeitlich begrenzt sind.

Nach Ansicht der Autorin greift diese Einordnung zu kurz. Selbst kurze Überwachungen - etwa Observationen, Kameras oder Standortdatenermittlung - können tief in die Privatsphäre eingreifen. Mehrere kurze Maßnahmen können außerdem zusammen ein detailliertes Bewegungsprofil einer Person ergeben.

Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb, dass nicht nur die Dauer, sondern auch die Art der Maßnahme über die Intensität eines Eingriffs entscheidet.

Informanten und persönliche Beziehungen

Ein weiterer Streitpunkt ist der Einsatz sogenannter Vertrauenspersonen - also Informanten aus dem beobachteten Umfeld.

Der Gesetzentwurf schließt nicht eindeutig aus, dass solche Informanten früher enge persönliche Beziehungen zu Zielpersonen hatten.

Aus Sicht der Stellungnahme ist das verfassungsrechtlich problematisch. Wenn etwa ehemalige Partner oder engste Freunde Informationen für den Verfassungsschutz liefern, kann dies tief in den sogenannten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen - also in den besonders geschützten Bereich persönlicher Beziehungen und Gespräche.

Datenweitergabe mit unklaren Folgen

Auch die geplanten Regelungen zur Weitergabe von Informationen werfen Fragen auf.

Der Verfassungsschutz soll Daten unter bestimmten Voraussetzungen an andere Behörden, an private Stellen oder sogar an ausländische Behörden übermitteln dürfen.

Kritiker warnen: Sobald Daten weitergegeben wurden, verliert der Staat häufig die Kontrolle darüber, wie sie anschließend genutzt werden.

Das kann für Betroffene weitreichende Folgen haben - etwa wenn private Organisationen auf dieser Grundlage Leistungen verweigern oder Menschen von bestimmten Bereichen ausschließen.

Minderjährige im Fokus

Der Gesetzentwurf senkt teilweise Altersgrenzen für den Umgang mit personenbezogenen Daten auf 14 Jahre.

Die Stellungnahme hält dies für bedenklich. Gerade im Jugendalter verändern sich Persönlichkeiten und Lebensumstände häufig stark. Informationen aus dieser Zeit könnten Menschen langfristig belasten, obwohl sich ihre Einstellungen später grundlegend ändern.

Hürden beim Auskunftsrecht

Schließlich kritisiert die Stellungnahme geplante Einschränkungen beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht.

Wer künftig erfahren möchte, ob der Verfassungsschutz Daten über ihn gespeichert hat, soll einen räumlichen Bezug zu Schleswig-Holstein darlegen müssen.

In einer Zeit, in der politische Aktivitäten oft digital stattfinden und Menschen mobil sind, könnte diese Voraussetzung viele Betroffene von ihrem Auskunftsrecht abschrecken.

Reform mit offenen Fragen

Insgesamt bewertet die Stellungnahme den Gesetzentwurf zwiespältig.

Positiv seien insbesondere die stärkere gerichtliche Kontrolle und neue Benachrichtigungspflichten für Betroffene. Gleichzeitig sieht der RAV an vielen Stellen Nachbesserungsbedarf, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollständig umzusetzen und Grundrechte wirksam zu schützen.

Ob und in welchem Umfang der Gesetzentwurf noch verändert wird, entscheidet nun der Landtag im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Thomas Jung

Bei dem Text handelt es sich weitgehend um ein Produkt von ChatGPT, weil ich aktuell wenig Zeit für eine komplett eigene Erstellung habe. Ich habe dieses Produkt an einigen Stellen ergänzt.

Der Prompt für ChatGPT lautete, eine juristische Stellungnahme von Rechtsanwältin Dr. Anna Luczak, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V., 10961 Berlin vom 10. März 2026 journalistisch aufzuarbeiten.

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